Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf
Veröffentlicht am 22.03.2011
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf vom 6. Oktober 1999
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der aktuellen Fassung und § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) in der aktuellen Fassung, wird die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf vom 6. Oktober 1999, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005, nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2010 wie folgt geändert:
§ 1 (Übertragung der Reinigungspflicht)
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile der in § 1 bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt:
a) für die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b) für die begehbaren Seitenstreifen,
c) für die Fahrbahnränder in einer Breite von 1,20 m, sofern weder ein Gehweg noch ein begehbarer Seitenstreifen zwischen der Fahrbahn und den anliegenden Grundstücken vorhanden ist,
d) für die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
e) für sämtliche befestigte Verbindungswege innerhalb des Ortes jeweils bis zur Wegemitte und
f) für die Rinnsteine.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten; die befestigten Verbindungswege innerhalb des Ortes jeweils bis zur Wegemitte. Auf Straßenteilen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) – d) ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,20 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu streuen und auf Straßenteilen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) bis d) auch zu räumen. In Straßen ohne Gehwege oder begehbaren Seitenstreifen zwischen der Fahrbahn und den anliegenden Grundstücken gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ist die von der Gemeinde zu räumende Straße auch von den Fußgängern und Radfahrern mitzubenutzen.
§ 2 (Art und Umfang der Reinigungspflicht)
§ 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Der abgeräumte Schnee ist vorrangig auf dem eigenen Grundstück oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges bzw. auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
§ 3 (In-Kraft-Treten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schacht-Audorf, 14. März 2011
Gemeinde Schacht-Audorf
gez. Reese





